Wenn Sie einen entsprechenden Grund- oder Sonderlehrgang absolviert und die Prüfung bestanden haben erhalten Sie ein Zeugnis, dass Ihnen Ihre Fachkunde bescheinigt. Mit diesem Zeugnis können Sie dann bei der für Sie zuständigen Behörde eine Erlaubnis nach §7 SprengG beantragen wenn Sie die Tätigkeit selbständig (Gewerbeschein erforderlich) ausführen wollen, einen Befähigungsschein nach §20 SprengG wenn Sie die Tätigkeit als Angestellter einer Firma ausführen wollen, oder eine Erlaubnis nach §27 SprengG wenn Sie als Privatperson tätig sein wollen.

Letzteres wird vom Gesetzgeber allerdings gar nicht gerne gesehen, weshalb diese Erlaubnis gerne mit Auflagen versehen wird wie z. B. dass der Inhaber der Erlaubnis die Feuerwerke nur auf seinen eigenen Grundstücken durchführen darf. Solche Auflagen sieht der Kommentar des Gesetzes auch ausdrücklich vor.

Die Fachkunde ist dann für 5 Jahre gültig und muss vor Ablauf dieser 5 Jahre durch einen Wiederholungslehrgang verlängert werden.

Für das Ausstellen einer Erlaubnis nach §7 SprengG werden Rahmengebühren in Höhe von 100,- bis 2.800,- EUR erhoben, für das Ausstellen eines Befähigungsscheines nach §20 SprengG in Höhe von 35,- bis 200,- EUR, für das Ausstellen einer Erlaubnis nach §27 SprengG in Höhe von 50,- bis 250,- EUR. (vgl. SprengKostV ). Die Rahmengebühren richten sich dabei nach dem Verwaltungsaufwand der Behörde und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers.